Allgemeine Miet- und Sevicebedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Miet- und Servicebedingungen (kurz AMSB) gelten – unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall – für sämtliche Geschäftsbeziehungen von BERNHARD mit deren Kunden im technischen Bereich, insbesondere für alle Mietvereinbarungen über Konferenz-, Kongress- und Ausstellungstechnik sowie Dolmetschanlagen aller Art und sonstige Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die AMSB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte dieser Art, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden müsste. Den AMSB widersprechende oder zulasten von BERNHARD vom dispositiven Recht abweichende Vertragsbedingungen, insbesondere in Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Mieters, gelten stets als abbedungen.
  2. Abweichungen von den AMSB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung durch BERNHARD.

II. Vertragsgrundlagen / Angebote

  1. Grundlage für die von BERNHARD zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom Mieter erteilte Auftrag.
  2. Angebote von BERNHARD sind freibleibend. Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren, Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen oder öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben dar; die Bestimmung des § 922 Abs 2 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird – soweit gesetzlich zulässig – abbedungen. Ein Auftrag wird für BERNHARD erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch BERNHARD oder durch Lieferung verbindlich; Stillschweigen gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der Mieter ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Mieter genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
  3. Die Mitarbeiter, Reisenden und Handelsvertreter von BERNHARD sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt.

III. Mietgegenstand

  1. Der Mietgegenstand steht und verbleibt im alleinigen Eigentum von BERNHARD, welches vom Mieter hiermit anerkannt wird. Veränderungen des Mietgegenstandes, dessen Entfernung vom Einsatzort oder dessen Überlassung an Dritte auf welche Art auch immer sind ohne schriftliche Zustimmung von BERNHARD unzulässig.
  2. Der Mieter hat BERNHARD auf Verlangen über den Aufenthaltsort des Mietgegenstandes jederzeit unverzüglich schriftlich Auskunft zu erteilen.

IV. Mietdauer

  1. Die Mietdauer beginnt mit Übergabe des Mietgegenstandes aus dem Lager von BERNHARD an den Mieter oder der Übergabe an den Frachtführer und endet mit der Rücklieferung des Mietgegenstandes in das Lager von BERNHARD. Sie entspricht jedoch mindestens der vereinbarten Mietdauer.
  2. Die Übergabe gilt auch als mit dem vereinbarten Termin als erfolgt, wenn BERNHARD versandbereit ist und die Auslieferung des Mietgegenstandes aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters und/oder seiner Gehilfen liegen, nicht oder später als vereinbart stattfindet.

V. Anlieferung, Aufstellung und Rückstellung des Mietgegenstandes

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung hat der Mieter den Mietgegenstand im Lager von BERNHARD in Wien abzuholen und dort wieder im geordneten, gereinigten und betriebsbereiten Zustand zurück zu stellen.
  2. Sofern eine Kaution vereinbart ist, kann die Übergabe erst nach vollständigem Kautionserlag erfolgen.
  3. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Räumlichkeiten, Raumausstattungen und Versorgungseinrichtungen (zB Stromleitungen, Telefon, Internetzugang, Techniktisch etc.) entsprechend der Absprache mit BERNHARD rechtzeitig vor der Installation des Mietgegenstandes zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Stromleitungen sind frei zu schalten. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Mieter. Ein etwaiger Mehraufwand, der BERNHARD dadurch entsteht, weil diese Voraussetzungen für den Betrieb der Anlagen vom Mieter nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, geht zu Lasten des Mieters.
  4. Die Einrichtung, Adjustierung und betriebsfertige Herstellung des Mietgegenstandes in den Räumen des Mieters erfolgt bei Beauftragung durch den Kunden – soweit nicht anders vereinbart – durch BERNHARD. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter. Ein etwaiger Mehraufwand, z.B. infolge von Zusatzleistungen, Leistungserschwernissen Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nacht- und Mehrarbeit gehen zu Lasten des Mieters.
  5. Sollte der Mieter mit seiner Verpflichtung, den Mietgegenstand an BERNHARD zurückzustellen, in Verzug geraten, ist BERNHARD berechtigt, ab Verzug bis zur Rückstellung zusätzlich Benützungsentgelt in Höhe von 150% des Mietbetrags zu verlangen. BERNHARD ist in diesem Fall auch berechtigt, sich – unbeschadet der Rückstellungspflicht des Mieters und unbeschadet weiterer Ansprüche – ohne weiteres in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen und diesen unabhängig davon, wo sich dieser befindet, auf Kosten und Gefahr des Mieters abzutransportieren.

VI. Gefahrtragung

  1. Mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder der Übergabe an den Frachtführer aus dem Lager von BERNHARD geht die Gefahr für den zufälligen, verschuldeten oder unverschuldeten Untergang, Diebstahl, Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes ebenso wie für Ereignisse wie Unfall, höhere Gewalt, Streik, Aufruhr oder Krieg auf den Mieter über; die Gefahrtragung durch den Mieter endet erst nach ordnungsgemäßer Rückstellung des Mietgegenstandes im Lager von BERNHARD. BERNHARD ist nicht verpflichtet, eine Transport- oder sonstige Versicherung für den Mietgegenstand abzuschließen.
  2. Im Falle des Transportes durch einen Frachtführer des Mieters hat der Mieter für eine ausreichende Transportversicherung des Mietgegenstandes zu sorgen.

VII. Service / Serviceentgelt

  1. Auf Wunsch des Kunden erbringt BERNHARD neben der Miete von Gerätschaften Serviceleistungen wie Dolmetschdienste, Bühnenbau, Fotographie, Lichttechnik und Dekorationsarbeiten etc. BERNHARD ist jederzeit berechtigt, mit diesen Zusatzleistungen einen konzessionierten Subauftragnehmer zu beauftragen. Für diese Zusatzleistungen wird das gesonderte Serviceentgelt in Rechnung gestellt. Für ein etwaiges Fehlverhalten eines Subauftragsnehmers haftet BERNHARD nicht.
  2. Vom Serviceentgelt nicht umfasst und gesondert zur Verrechnung gelangen Aufwendungen für die Aufstellung dieser zusätzlichen Serviceeinrichtungen nach Übergabe an den Mieter, für die Reinigung und für die Herstellung des betriebsbereiten Zustandes sowie für jegliche Reparaturen, Verschleiß- und Ersatzteile, allfällige Umbauten und dergleichen.

VIII. Preise

  1. Sämtliche Preise gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Lager BERNHARD in Wien, exklusive Fracht, Verpackung, Versicherung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Die von BERNHARD genannten Preise verstehen sich freibleibend.

IX. Zahlungsbedingungen

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung legt BERNHARD über den Mietbetrag und das Serviceentgelt nach Beendigung der Mietdauer Rechnung. Bei längerer Mietdauer – länger als zwei Wochen – ist BERNHARD berechtigt, den Mietbetrag und/oder das Serviceentgelt wöchentlich in Rechnung zu stellen.
  2. Die von BERNHARD gelegten Rechnungen sind prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem BERNHARD über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der Kunde.
  3. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von BERNHARD oder an einen mit firmenmäßig ausgefertigter Original-Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter von BERNHARD erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
  4. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der Mieter Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahren über den Mieter als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der Mieter, die zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen (zB Anwaltskosten, Kosten von Inkassobüros etc.) zu bezahlen.

X. Stornobedingungen

Nach erfolgter Auftragserteilung ist ein einseitiger Vertragsrücktritt grundsätzlich nicht möglich. Jedoch hat der Kunde das Recht unter Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag innerhalb der nachstehenden Fristen zurückzutreten: Bei Rücktritt nach Auftragserteilung bis 30 Tage vor Veranstaltung werden 50%, 30 Tage bis 3 Tage vor Veranstaltung 70%, 3 Tage vor Veranstaltung 100% in Rechnung gestellt.

XI. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln, vor Beschädigung und Entwendung gesichert in verschließbaren Räumen aufzubewahren und nur entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen.
  2. Er hat sich bei Übergabe von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Mietgegenstandes einschließlich Zubehör zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemäße Lieferung an.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen alle Risiken, für die er oder Dritte BERNHARD gegenüber einzustehen haben, auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes BERNHARD unverzüglich anzuzeigen.
  5. Für die Dauer des Mietverhältnisses trägt der Mieter das volle Risiko für Beschädigungen oder Verlust des Mietgegenstandes. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Veranstaltung – früher als geplant – endet. Auch in diesem Fall hat der Mieter den Mietgegenstand gesichert aufzubewahren und bis zum Ende des Mietverhältnisses vor Verlust, Beschädigung, Diebstahl etc. zu schützen.
  6. Fehlende Teile des Mietgegenstandes – wie etwa Kopfhörer usw. – fordert der Mieter auf seine Kosten von den Konferenzteilnehmern zurück. Anlagenteile, die BERNHARD innerhalb von 5 Tagen nach Beendigung der Mietzeit nicht wieder zur Verfügung stehen, werden dem Mieter nach nachstehenden Bestimmungen verrechnet.
  7. Bei gänzlichem Untergang oder wesentlicher Beschädigung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben ist BERNHARD berechtigt, vom Mieter Wertersatz zu verlangen, bei unwesentlicher Beschädigung nach Wahl von BERNHARD die Kosten der Reparatur oder eine angemessene Wertminderung.
  8. Verlangt BERNHARD vollen Wertersatz, geht das Eigentumsrecht am Mietgegenstand erst nach Tilgung aller Forderungen aus der Miet- und Servicevereinbarung und vollständiger Leistung des Wertersatzes auf den Mieter über (Eigentumsvorbehalt). Bis dahin gebührt BERNHARD Miete bzw. Benützungsentgelt und Serviceentgelt.

XII. Kündigung

  1. Wird die Miet- und Servicevereinbarung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, ist auf die vereinbarte Vertragsdauer eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
  2. Wird die Miet- und Servicevereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann diese – sofern der Mieter nicht auf die Kündigung vor einem bestimmten Termin verzichtet hat – von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten, schriftlich gekündigt werden.

XIII. Vorzeitige Auflösung

  1. BERNHARD ist berechtigt, die Miet- und Servicevereinbarung vorzeitig aufzulösen, wenn der Mieter mit einer fälligen Zahlung aus der Miet- und Servicevereinbarung ganz oder teilweise trotz Mahnung zehn Tage in Verzug gerät, nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand macht oder gegen eine sonstige Bestimmung der Miet- und Servicevereinbarung verstößt.
  2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gebühren im Falle der vorzeitigen Beendigung der Miet- und Servicevereinbarung BERNHARD der gesamte Mietbetrag und das gesamte Serviceentgelt.
  3. Eine Auflösung des Vertrags durch den Mieter aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, insbesondere infolge einer Ausbreitung des neuartigen Coronavirus 2019-nCoV oder Ähnlichem ist ausgeschlossen.

XIV. Gewährleistung

  1. BERNHARD leistet nur für ausdrücklich, schriftlich zugesagte Eigenschaften des Mietgegenstandes und der Serviceeinrichtungen Gewähr; im Übrigen leistet BERNHARD keine Gewähr für allfällige Sachmängel und insbesondere keine Gewähr für einen bestimmten Ertrag; insofern sind auch Schadenersatz und Irrtumsanfechtung ausgeschlossen.
  2. Für jegliche Mängel und Schäden wird die Untersuchungs- und Rügepflicht des Mieters analog § 377 Unternehmensgesetzbuch (UGB) vereinbart, wobei die Frist für die Übermittlung der Rüge einvernehmlich auf 7 Tage verkürzt wird. Die Mängelrüge berechtigt den Mieter nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
  3. Sofern eine Gewährleistungspflicht seitens BERNHARD besteht, werden mangelhafte Mietgegenstände nach Wahl von BERNHARD innerhalb angemessener Frist verbessert oder ausgetauscht. Eine Mietbetragsminderung, Anfechtung oder Anpassung des Vertrags wegen Irrtums, Schadenersatz oder Wandlung bzw Rücktritt vom Vertrag seitens des Mieters ist ausgeschlossen. Der Mieter hat BERNHARD bei sonstigem Anspruchsverlust bei der Mängelbehebung so wie bei einem Service-Einsatz zu unterstützen.
  4. Behebt BERNHARD trotz berechtigter Mängelrüge den Mangel ungeachtet schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten oder bis zur Mängelbehebung eine angemessene Herabsetzung des Entgeltes begehren. Bei unwesentlichen Mängeln besteht, auch in diesem Fall weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.

XV. Schadenersatz

  1. Jegliche Haftung von BERNHARD ist, sofern eine solche nach diesen AMSB überhaupt besteht, auf (krass) grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und überdies auf den Wert des Mietgegenstandes und betragsmäßig auf EUR 200.000,00 beschränkt. Allfällige Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter, mag BERNHARD hierfür auch haftpflichtig sein, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt insbesondere auch für jene Fälle, in denen die Ursache der Haftung auf die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus 2019-nCoV zurückzuführen ist.
  2. Ebenso ausdrücklich ausgeschlossen ist die Haftung von BERNHARD für Schäden, die aufgrund deliktischer Handlungen Dritter beim Kunden eintreten und für solche Schäden, die aufgrund von Handlungen entstehen, welche BERNHARD – obwohl sie nicht im Leistungsumfang inkludiert sind und auch nicht gesondert abgegolten werden – auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden oder einer ihm zuzurechnenden Person setzt (z.B. das Einspielen oder Abändern von Daten).
  3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb von einem Jahr ab Schadenseintritt gerichtlich geltend gemacht werden.

XVI. Aufrechnungs- / Abtretungsausschluss

  1. Jegliche Aufrechnung mit Forderungen des Mieters gegen Forderungen von BERNHARD ist ausgeschlossen.
  2. Der Mieter ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht berechtigt, seine Forderungen gegen BERNHARD an Dritte abzutreten oder über diese sonst zu Gunsten Dritter zu verfügen.

XVII. Kaution

Die Kaution dient der Sicherstellung aller Verpflichtungen des Mieters aus oder im Zusammenhang mit der Miet- und Servicevereinbarung einschließlich Zinsen, Gebühren, Schäden und Kosten. Sie ist, sofern keine Ansprüche seitens BERNHARD bestehen, nach Rückstellung des Mietgegenstandes unverzinst an den Mieter zurückzustellen.

XVIII. Eigentumseingriffe

Im Falle behördlicher oder gerichtlicher Eingriffe (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme etc.) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Mieter trägt alle Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen, die zur Abwehr oder Beseitigung des Eingriffes erfolgen.

XIX. Gebühren

Der Mieter trägt die mit diesem Vertrag verbundenen Gebühren nach dem Gebührengesetz und hält BERNHARD diesbezüglich schad- und klaglos. Dies gilt auch für sonstige Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren.

XX. Datenschutz

  1. BERNHARD unterliegt der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen) von sieben Jahren. Die Daten werden unternehmensintern gemäß dieser siebenjährigen Aufbewahrungsfrist laut UGB und BAO verarbeitet. Nach Ablauf dieser Frist werden sämtlichen Daten unwiderruflich vernichtet.
  2. Der Kunde erklärt sich mit Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Veranstaltungen auf der Homepage oder in Prospektmaterial von BERNHARD als Referenz erwähnt werden kann. Sollte keine Veröffentlichung gewünscht sein, kann der Kunde dies jederzeit widerrufen. Der Widerruf berührt keinen der anderen angeführten Vertragspunkte.

XXI. Sonstiges

  1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AMSB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen am Nächsten kommen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
  3. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) und sonstiger Kollisionsnormen (EVÜ, UN-Kaufrecht) innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien vereinbart.
  4. Sämtliche Bilder, Visualisierungen etc. unterliegen dem Urheberschutz von BERNHARD und dürfen ohne vorheriger Absprache zu keinen wie immer gearteten Zwecken weiterverwendet werden.

Haftungsausschluss/Copyright

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